55. General­versammlung des FC Kerns

Zusammenfassung der letzten Generalversammlung:

Am Mittwoch, 17. September 2025, fand im Clubhaus Hinterflue die 55. Generalversammlung des FC Kerns statt. Präsident Philip Widli führte 52 stimmberechtigte Mitglieder durch den Abend, an dem neben der finanziellen Lage auch personelle Veränderungen und die Zukunft der Infrastruktur im Fokus standen.

Finanzielle Entwicklung und Budget 2025/26

Kassier Erwin von Rotz erläuterte die Jahresrechnung 2024/25, die ein Defizit aufweist. Präsident Widli erklärte, dass der Verein vorerst auf Reserven zurückgreifen müsse, die Erhöhung der Mitgliederbeiträge aber bereits positive Wirkung zeige. Der Revisorenbericht von Christian Reinhard und Michael Röthlin bestätigte die ordnungsgemässe Führung der Buchhaltung. Jahresrechnung, Revisorenbericht und Budget 2025/26 wurden einstimmig genehmigt.

Beitragserhöhung beschlossen

Ein zentraler Punkt der diesjährigen Versammlung war die Anpassung der Mitgliederbeiträge. Es handelt sich dabei um die erste Beitragserhöhung seit Jahrzehnten, die von der Versammlung als notwendig und zeitgemäss erachtet wurde. In den vergangenen Jahren sind die finanziellen Belastungen des Vereins – etwa durch höhere Energiepreise, Unterhaltskosten und Infrastrukturaufwendungen – deutlich gestiegen.

Der Vorstand hatte ursprünglich eine moderate Erhöhung vorgeschlagen, um die steigenden Ausgaben im Trainings- und Spielbetrieb abzufangen. Aus der Versammlung kam jedoch der Antrag, die Beiträge deutlicher anzuheben, um die finanzielle Stabilität des Vereins besser zu sichern. Nach kurzer Diskussion fand dieser Vorschlag breite Zustimmung. Die Generalversammlung beschloss schliesslich, die Beiträge wie folgt festzulegen:

G-Junioren: CHF 200.–
Junioren F bis D: CHF 300.–
Junioren ab C & Team OW: CHF 350.–
Aktive / Senioren: CHF 400.–

Zudem wird das Engagement von Trainer:innen und Vorstandsmitgliedern künftig stärker gewürdigt. Sie selber sowie ihre Kinder werden von den Mitgliederbeiträgen befreit. Die zusätzlichen Einnahmen sollen als Reserve dienen – das bestehende Budget bleibt unverändert bestehen.

Veranstaltungen im Vereinsjahr 2025/26

Neben den traditionellen Vereinsanlässen sollen künftig zusätzliche Events zur finanziellen Stärkung des Vereins beitragen. Aktuar Erich Küchler stellte drei konkrete Ideen des Vorstands vor und rief die Mitglieder dazu auf, sich aktiv an der Planung und Durchführung zu beteiligen. In der anschliessenden Pause wurde rege über mögliche Umsetzungen und Engagements diskutiert.

Wahlen und Ehrungen

Der Vorstand wurde weitgehend bestätigt: Erwin von Rotz (Finanzen), Erich Küchler (Aktuar), Reto Durrer (Sportchef) und Roger Burch (Betriebskommission) bleiben im Amt. Mario Jebens wurde neu für zwei Jahre in die Spielkommission gewählt.
Sandro Rossi trat als Seniorenobmann zurück, seine Position bleibt vakant.

Zu Freimitgliedern ernannt wurden Matthias Prinoth und Sandro Rossi für ihr langjähriges Engagement.

Neue und schon bald vergangene Gastgeber

Ein emotionaler Moment war der Dank an Sonja und Hans Schwegler, die über viele Jahre das Clubhaus führten und dies noch bis Ende dieses Jahres tun. Ab kommendem Januar werden Andre und Anna Rodriguez das neue Wirtepaar in der Hinterflue.

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Die Statuten

I. Allgemeines

Art. 1

Der Fussballclub Kerns, gegründet am 3. September 1970, ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und hat seinen Sitz in Kerns. Die Farben des Vereins sind gelb/blau.

Art. 2

Der Verein bezweckt die Ausübung des Fussballsports sowie die Pflege der Kameradschaft und Geselligkeit. Er kann sämtliche Geschäfte tätigen, die den Vereinszweck irgendwie fördern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 3

Der Verein gehört dem Schweizerischen Fussballverband (SFV) an und seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre anerkennen die Statuten, Reglemente sowie die Beschlüsse des SFV, der FIFA und der UEFA als für sie verbindlich.

II. Mitgliedschaft

Art. 4

Als Mitglied wird jede natürliche Person, ungeachtet ihrer Geschlechtszugehörigkeit, aufgenommen, welche die vorliegenden Statuten als rechtsgültige Satzung des Vereins anerkennt. Eine Aufnahmepflicht des Vereins besteht nicht. Die Mitgliedschaft beginnt, nach schriftlicher Beitrittserklärung, durch Beschluss des Vereinsvorstandes, vorbehältlich der Bestätigung durch die nächstfolgende ordentliche Generalversammlung. Für minderjährige Personen ist überdies die schriftliche Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters unerlässlich.

Art. 5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.

Art. 6

Der Austritt erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand und tritt jeweils auf Ende der laufenden Fussballsaison in Kraft. Von einem austretenden Vereinsmitglied darf keine Austrittsgebühr erhoben werden.

Art. 7

Die Generalversammlung kann ein Mitglied auf Antrag des Vorstandes aus folgenden Gründen ausschliessen:

  1. Bei Widerhandlung gegen die Statuten oder Vereinsbeschlüsse
  2. Wenn das Mitglied Aktivitäten entfaltet, die den Zwecken des Vereins entgegen wirken oder die dem Ansehen des Vereins abträglich sind.

Der Vorstand kann ein Mitglied durch Mehrheitsbeschluss ausschliessen, wenn der fällige Mitgliederbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet wird.

Art. 8

Ausstehende oder für das laufende Vereinsjahr geschuldete Mitgliederbeiträge bleiben, nebst allfälligen weiteren Verpflichtungen, trotz Erlöschen der Mitgliedschaft geschuldet. Das Erlöschen der Mitgliedschaft bewirkt den Verlust von allfälligen bestehenden Ansprüchen auf das Vereinsvermögen.

Art. 9

Der Verein besteht aus:

  1. Ehrenmitgliedern
  2. Freimitgliedern
  3. Junioren / Juniorinnen
  4. Aktivmitgliedern
  5. Senioren/Veteranen
  6. Fördermittgliedern
  7. Passivmitgliedern

Ehrenmitgliedern

Mitglieder oder auch Nichtmitglieder können, auf Antrag des Vereinsvorstandes, durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise um die Förderung der Vereinszwecke bemüht und verdient gemacht haben. Anträge von Vereinsmitgliedern betreffend die Ernennung von Ehrenmitgliedern sind bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet dem Präsidenten einzureichen.

Freimitgliedern

Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Antrag des Vereinsvorstandes durch Beschluss der Generalversammlung. Anträge von Vereinsmitgliedern betreffend die Ernennung von Freimitgliedern sind bis spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet dem Präsidenten einzureichen.

Junioren / Juniorinnen

Juniorinnen und Junioren sind Spielerinnen und Spieler, die gemäss ihrem Alter einer der vom SFV festgelegten Juniorenkategorien angehören. Bei minderjährigen Interesseninnen und Interessenten ist zum Beitritt in den Verein die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vonnöten.

Aktivmitgliedern

Aktivmitglieder können Frauen und Männer werden, die beim SFV einen Pass lösen und beim Trainings- und Wettkampfbetrieb einer Aktivmannschaft mitmachen. Bei minderjährigen Aktivmitgliedern ist für die Aufnahme die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Senioren/Veteranen

Senioren und Veteranen sind Mitglieder, die das vom SFV festgelegte Senioren-, bzw. Veteranenalter erreicht haben und das Senioren-, bzw. Veteranentraining und/oder die entsprechenden Wettkämpfe besuchen.

Fördermittgliedern

Fördermittglieder nehmen am Vereinsleben teil, ohne aktiv in einer Mannschaft mitzuspielen. Dies können Eltern von Junioren / Juniorinnen, Freunde vom FC Kerns, etc. sein. Sich vom aktiven Fussballsport zurückziehende Aktiv-, Seniorenoder Veteranenspieler, welche keinen schriftlichen Vereinsaustritt geben, werden automatisch zu Fördermittglieder. Sie geniessen sämtliche Rechte und Pflichten der Aktivmitgliedschaft.

Passivmitgliedern

Passivmitglied des FCK wird, wer am Vereinsgeschehen nicht aktiv teilnimmt, seine Sympathie inm gegenüber jedoch durch die Bezahlung eines jährlichen Passivmitgliederbeitrages bekundet.

III. Organisation

Art. 10

Der Verein hat folgende Organe:

  1. die Generalversammlung
  2. den Vorstand
  3. die Kommissionen
  4. die Rechnungsrevisoren

1. Die Generalversammlung

Art. 11

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und erledigt alle Geschäfte, die ihr nach den Statuten übertragen sind. Sie setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen. Über alle in den vorliegenden Statuten nicht einem Organ zugewiesenen Vereinsangelegenheiten entscheidet die Generalversammlung.

Art. 12

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich nach Ablauf des Vereinsjahres statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innert zwei Monaten einzuberufen, wenn

  1. dies von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Traktanden verlang wird
  2. er dies als notwendig erachtet

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit, und zwar spätestens 20 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung.

Art. 13

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in allen anderen Fällen steht dem Präsidenten und, bei dessen Verhinderung, dem Vizepräsidenten der Stichentscheid zu.

Art. 14

Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann kein Beschluss gefasst werden. Der Vorstand ist berechtigt, geheime Abstimmungen zu beschliessen und durchzuführen.

Art. 15

Stimmberechtigt anlässlich der Generalversammlung sind alle daran teilnehmenden Ehren- und Freimitglieder, Junioren / Juniorinnen ab erfültem 18. Altersjahr, Aktivmitglieder, Senioren/Veteranen, Fördermittglieder sowie die Mitglieder des Vorstandes. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Genehmigung der Vereinsrechnung und bei Beschlüssen, die sich auf die Aufsicht über den Vorstand beziehen, haben sich die Mitglieder des Vorstandes der Stimmabgabe zu enthalten.

Art. 16

Der Generalversammlung als oberstes Organ des Vereins stehen folgende, unübertragbare Befugnisse zu:

  1. Änderung der Statuten
  2. Wahl
    • des Vereinspräsidenten
    • des Vizepräsidenten
    • der übrigen Vorstandsmitglieder
    • der Rechnungsrevisoren;
  3. Wahl der Delegierten IFV / SFV
  4. Beschlussfassung über Anträge
    • des Vorstandes
    • der Mitglieder
  5. Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
  6. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte:
    • des Vereinspräsidenten
    • des Spielkommissionspräsidenten
    • des Juniorenobmannes
    • des Senioren-Veteranenobmannes
    • allfälliger weiterer Kommissionen;
  7. Entgegennahme der Jahresrechnung, Abnahme des Revisorenberichts und Entlastung des Vorstandes durch Genehmigung der Jahresrechnung
  8. Genehmigung des Budgets
  9. Festsetzung des Jahresbeitrages
  10. Ernennung der Ehren- und Freimitglieder sowie andere Ehrungen
  11. Ausschluss der Mitglieder, soweit nicht der Vorstand gemäss Art. 7 Abs. 2 zuständig ist.

In Abweichung des statutarischen Vorschlagsrechtes bei Wahlen, können die für das Amt des Seniorenobmannes zu wählenden Personen nur von den Senioren vorgeschlagen werden.

Art. 17

Die Generalversammlung behandelt Anträge der Mitglieder, sofern diese dem Präsidenten schriftlich und begründet bis spätestens 10 Tage vor der abzuhaltenden Versammlung eingereicht worden sind. Abänderungs- und Verwerfungsanträge können auch noch an der Generalversammlung gestellt werden. Statutenänderungsanträge von Mitgliedern sind schriftlich und begründet in vollem Wortlaut mindestens 30 Tage vor der abzuhaltenden Generalversammlung dem Vorstand einzureichen.

Art. 18

Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten vom Anfang bis zum Schluss geleitet. Zu Beginn der Versammlung ist von ihm festzustellen, ob zur Generalversammlung statutengemäss eingeladen wurde und ob die Versammlung aufgrund der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten gemäss Art. 16 Abs. 1 der vorliegenden Statuten beschlussfähig ist. Sofern die Generalversammlung beschlussfähig ist, sind die Stimmenzähler zu wählen und im Anschluss daran wird gemäss der in der schriftlichen Einladung bekanntgegebenen Traktandenliste vorgegangen.

Art. 19

Über die Generalversammlung wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Aktuar und vom Präsidenten zu unterzeichnen und an der nächsten Generalversammlung von den Stimmberechtigten zu genehmigen.

2. Der Vorstand

Art. 20

Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins im Sinne der Statuten zu besorgen und den Verein nach aussen zu vertreten. Er besorgt alle Angelegenheiten, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 21

Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern mit folgenden Ämtern:

  1. Vereinspräsident
  2. Vizepräsident
  3. Aktuar
  4. Kassier
  5. Spielkommissionspräsident
  6. Beisitzer
  7. Juniorenobmann
  8. Betriebskommissionspräsident
  9. Werbechef
  10. TK-Chef
  11. Seniorenobmann

Art. 22

Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Ersatzwahlen von Vorstandsmitgliedern, die während der Amtsdauer austreten, erfolgen für den Rest der Amtsdauer. Wiederwahlen für eine weitere Amtsdauer von drei Jahren sind möglich. Als Vorstandsmitglieder können auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglied FC Kerns sind und/oder die gleichzeitig einem anderen Fussballverein angehören.

Art. 23

Mit Ausnahme des Präsidenten und des Vizepräsidenten konstituiert sich der Vorstand selber und legt die Pflichtenhefte seiner Mitglieder fest.

Art. 24

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sechs Mitglieder anwesend sind, wobei der Präsident oder der Vizepräsident anwesend sein muss. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten nicht etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 25

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft es die Aufgaben erfordern oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder eines Rechnungsrevisor innert Monatsfrist.

Art. 26

Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Dieser sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und Einhaltung der Statuten. Der Präsident ist berechtigt, von allen Vorstandsmitgliedern und Kommissionen jederzeit Rechenschaft über ihre Amtsführung zu verlangen. Über abteilungsinterne Anlässe muss er informiert werden. In dringenden Fällen ist er überdies berechtigt, Präsidialverfügungen zu erlassen, welche an der nächstfolgenden Vorstandssitzung vom Plenum entweder genehmigt oder aufgehoben werden müssen.

Art. 27

Der Vorstand hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. Leitung des Vereins sowie Vertretung desselben nach aussen
  2. Pflege der Beziehungen zu den übergeordneten Verbänden und zu anderen kantonalen und ausserkantonalen Fussballvereinen
  3. Vorbereitung und Leitung der Generalversammlung
  4. Ausarbeiten der Wahl- und Sachvorschläge
  5. Einsetzung von Kommissionen und deren Aufsicht
  6. Organisation und Durchführung der Vereinsanlässe
  7. Verwaltung der Finanzen und Erarbeitung eines Budgets
  8. Vollzug der Vereinsbeschlüsse
  9. Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  10. Abgabe von Vernehmlassungen und Stellungnahmen, namentlich an die übergeordneten Verbände und an die Öffentlichkeit
  11. Information der Mitglieder, insbesondere der Passivmitglieder
  12. Festsetzung der Eintrittspreise zu Spielen
  13. Entgegennahme von Beschwerden und Anregungen jedwelcher Art.

Art. 28

Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Aktuar zu unterzeichnen.

Art. 29

Die rechtsverbindliche Unterschrift für für den Verein führen kollektiv zu Zweien der Präsident und der Vizepräsident unter sich dem Kassier, Aktuar oder dem Spielkommissionspräsidenten.

3. Die Kommissionen

Art. 30

Die Kommissionen werden vom Vorstand zur Bewältigung spezieller Aufgaben und zur Behandlung spezieller Fragen gebildet, die als ständige Kommissionen oder als ad hoc Kommissionen ausgestaltet sind. Die Kommissionen üben ihre Tätigkeit im Rahmen ihres vom Vorstand genehmigten Pflichtenheftes selbständig aus.

Art. 31

Die Zahl der Mitglieder der einzelnen Kommissionen wird vom Vorstand festgesetzt. Einsitz in den Kommissionen können nebst Vorstandsmitgliedern auch Personen, welche nicht dem Verein zugehörig sind, nehmen.

Art. 32

Der Vorstand bestellt folgende ständige Kommissionen:

  1. Spielkommission
  2. Juniorenkommission
  3. Senioren- / Veteranenkommission
  4. Betriebskommission
  5. Technische Kommission

4. Die Rechnungsrevisoren

Art. 33

Die beiden von der Generalversammlung gewählten Rechnungsrevisoren können Mitglieder als auch Nichtmitglieder des Vereins sein. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen auf eine weitere Amtsdauer von zwei Jahren sind möglich.

Art. 34

Die Rechnungsrevisoren haben alljährlich die Vereinsrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) zu prüfen, der Generalversammlung den entsprechenden schriftlichen Bericht zu erstatten und die Genehmigung oder die Rückweisung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes zu beantragen. Darüber hinaus haben die Rechnungsrevisoren bei einem Wechsel der Person des Kassiers die Kassaübergabe zu prüfen. Sämtliche Bücher und Belege sind den Revisoren jederzeit zur Einsicht bereitzuhalten und auf deren Verlangen herauszugeben.

IV. Finanzen

Art. 35

Der Verein ist berechtigt, von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag zu erheben. (gem. Art. 71 ZGB) Der effektive Jahresbeitrag wird alljährlich an der Generalversammlung festgesetzt. Die Ehren-, Frei- und die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Alle übrigen Vereinsmitglieder sind verpflichtet den Beitrag zu entrichten. Der Vorstand kann weiteren Mitgliedern den Beitrag erlassen.

Art. 36

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. (gem. Art. 75a ZGB)

Art. 37

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. den Mitgliederbeiträgen
  2. den Erträge aus Veranstaltungen, Werbung, aus der Clubwirtschaft und aus Vermietungen
  3. den Zuwendungen der öffentlichen Hand
  4. den Gönnerbeiträgen und den Schenkungen
  5. den Eintrittsgeldern zu den Spielen
  6. den Vermögenserträgen
  7. den übrigen Einnahmen

Das Vereinsvermögen ist vom Kassier nach den anerkannten kaufmännischen Grundsätzen zu verwalten, soweit die Generalversammlung oder der Vorstand nichts Abweichendes beschliesst.

Art. 38

Das Vereinsvermögen findet Verwendung für Ausgaben, die kraft Generalversammlungsbeschluss oder Beschluss des Vorstandes zu tätigen sind, für Beiträge an übergeordnete Verbände sowie für die Kosten der üblichen Vereinsverwaltung.

Art. 39

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli und dauert bis 30. Juni des folgenden Jahres.

V. Statutenrevision

Art. 40

Die Total- und Teilrevision der Statuten kann von der Generalversammlung nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Statutenänderungsanträge sind den Mitgliedern im vollen Wortlaut mindestens 20 Tage vor der angesetzten Generalversammlung, zusammen mit der Einladung schriftlich zuzustellen.

VI. Auflösung

Art. 41

Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, welche speziell zu diesem Zwecke einberufen wurde, mit Zustimmung von 2/3 sämtlicher Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen bei der Staatskasse Obwalden und das Aktenmaterial bei der Einwohnergemeinde Kerns zu deponieren. Falls sich innerhalb von 10 Jahren wieder eine sportliche Vereinigung im Sinne des in diesen Statuten genannten Vereinszwecks bilden sollte, so hat die Staatskasse Obwalden und der Einwohnergemeinderat Kerns die deponierten Werte der neuen Vereinigung gegen Vorweisung der Statuten herauszugeben. Findet nach 10 Jahren keine Neugründung eines solchen Vereins statt, wird das Vermögen anteilsmässig auf alle dannzumal bestehenden Kernser Sportvereine aufgeteilt.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 42

Soweit diese Statuten nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 43

Diese Statuten treten mit der Annahme durch die heutige Generalversammlung in Kraft. Sämtliche widersprechenden Bestimmungen sind auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben, insbesondere die Statuten des Fussballclub Kerns vom 24. Juni 2011.

Kerns, den 13. September 2017

Fussballclub Kerns

Der Präsident: Tony Aufdermauer

Der Vizepräsident: Stefan Blätter